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Eine logopädische Behandlung ist ein ärztlich zu verordnendes Heilmittel. Diese kann Ihnen beim Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik von bestimmten Fachärzten oder auch Allgemeinmedizinern verordnet werden.
Die Verordnung von Therapien bei Stimm-, Sprech- Sprach und Schluckproblemen kann durch einen Kassenarzt erfolgen. Der verordnende Arzt sollte bei Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen Phoniater (Stimmarzt) oder HNO-Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Stimm- und Sprachstörungen“ sein.
Auch HNO-Ärzte und Kinderärzte, die auf dem Gebiet der Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen Erfahrungen haben, können eine logopädische Behandlung verordnen. Die Verordnung von Sprech- und Sprachstörungen nach Schlaganfall oder bei neurologischen Erkrankungen ist auch von einem Neurologen, Allgemeinmediziner oder Internisten möglich.
Auf der Verordnung muss der Arzt die Erkrankung, die Therapieanzahl und die die Dauer einer Therapiestunde vermerken.
Am Ende einer 10stündigen Behandlungsreihe wird dem Arzt schriftlich ein Bericht über den Therapieverlauf und ggf. weitere erforderliche weitere Maßnahmen erstattet. Eine ärztliche Kontrolle ist nach Beendigung einer Verordnung erforderlich.
Die gesetzlichen Kassen fordern einen Selbstkostenbeitrag pro Verordnung in Höhe von 10%. Die Höhe der Summe entspricht den Gebührentabellen der gesetzlichen Krankenkassen.
Sie erhalten von Ihrem Hausarzt, HNO-Arzt, Internisten oder Kinderarzt eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- bzw. Stimmtherapie.
Melden Sie sich in einer unserer Praxen zur Terminvergabe, damit wir bald mit der individuellen Behandlung beginnen können.
Wir besprechen gemeinsam, wo der größte Therapiebedarf besteht und wie Ihre Behandlung aufgebaut sein wird.
Jeder Mensch ist anders. Deshalb setzen wir auf verschiedene Elemente in der Therapie, die sich alle an Ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten orientieren.